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Allgemeine Mietbedingungen von AQ-Rent B.V.

Allgemeine Mietbedingungen

Für alle unsere Angebote, Aufträge und Vereinbarungen sind die allgemeinen AQ-Rent b.v. Mietbedingungen zutreffend. Am 13-11-2018, unter Nr. 28/2017, bei der Gerichtskanzlei in Alkmaar (die Niederlande) hinterlegt.

Artikel 1.
 Definitionen

In diesen allgemeinen Bedingungen wird verstanden unter

 

AMB:

die vorliegenden allgemeinen Mietbedingungen

Tage:

alle Kalendertage

Maschine(n):

Kehrmaschinen, Vakuumfahrzeuge, Wasserhochdruckmaschinen und andere Maschinen und/oder Materialien, die AQ-Rent b.v. kraft Vertrages an einen Mieter vermietet

Mieter:

jede Person, die mit AQ-Rent b.v. einen der in Artikel 2 genannten Verträge schließt

Vertrag:

jeder in Artikel 2 genannte Vertrag

 

Artikel 2. Anwendbarkeit

Diese AMB gelten für alle Miet- und Vermietungsverträge, die AQ-Rent b.v. abschließt, sofern sie dabei als Vermieterin auftritt.

 

Artikel 3. Mietdauer und Mietpreise

3.A         Die Dauer des Mietvertrags wird, sofern nicht anders vereinbart, in Tagen, Wochen und/oder Monaten bemessen.

3.B         Wenn der Mieter die Maschine nicht benutzt, geschieht dies auf sein eigenes Risiko und hat somit keinen Einfluss auf seine Zahlungsverpflichtungen, es sei denn, die Verhinderung ist nach dem Ermessen von AQ-Rent b.v. von unangemessen langer Dauer oder die Folge eines von AQ-Rent b.v. zu verantwortenden Umstands.

3.C         Die Mietpreise sind die Preise gemäß den Preislisten von AQ-Rent b.v., ausschließlich Mehrwertsteuer und Nebenkosten (z. B. Transport). Für speziell ausgestattete Maschinen, Dauerbetrieb, Samstage sowie Sonn- und Feiertage gelten abweichende Tarife.

3.D         Der vom Mieter geschuldete Mietpreis wird ab dem Tag, an dem die Maschine vermietet wurde, bis zum Beendigungsdatum berechnet, also bis zu dem Tag, an dem die Maschine gemäß Artikel 6.1 abgemeldet oder abgeholt wird.

3.E          Wird eine Maschine früher als vereinbart zurückgegeben, dann ist der Mietpreis für diesen kürzeren Zeitraum ohne Anwendung eines eventuellen Rabatts für die zuvor vereinbarte längere Mietdauer fällig.

 

Artikel 4. Vertragsbeginn

4.A         Die Übergabe erfolgt durch Bereitstellung der Maschine an den Mieter an einem vom Mieter klar beschriebenen Ort. Der Mieter und AQ-Rent b.v. vereinbaren zu Vertragsbeginn, ob der An- und Rücktransport der Maschine von AQ-Rent b.v. oder vom Mieter selbst organisiert wird. Die Kosten für den An- und Rücktransport der Maschine gehen zu Lasten des Mieters.

4.B         Der Mieter muss eine gute Erreichbarkeit des in Absatz 1 genannten Ortes für das betreffende Transportmittel garantieren. Wenn die Maschine wegen unzureichender Zugänglichkeit dieses Ortes nicht geliefert werden kann, ist AQ-Rent b.v. berechtigt, dem Mieter die vergebliche Fahrt und die verlorene Miete in Rechnung zu stellen.

4.C         AQ-Rent b.v. bestimmt die genaue Stelle, an der die Maschine abgestellt wird.

4.D         AQ-Rent b.v. hat das Recht, eine andere Maschine zu liefern als die vom Mieter gemietete, solange diese andere Maschine für den Mieter als brauchbar erachtet wird. AQ-Rent b.v. ist nicht haftbar für Schäden, die aus Eigenschaften resultieren, die der anderen Maschine zu eigen sind. Der Mieter gibt AQ-Rent b.v. immer die Möglichkeit, die gelieferte Maschine zu einem späteren Zeitpunkt gegen die vereinbarte Maschine auszutauschen.

4.E          Der Mieter unterzeichnet den bei der Übergabe auszuhändigenden Empfangsbericht zur Bestätigung der korrekten und vollständigen Übergabe und des korrekten Zustands der Maschine. Erfolgt die Übergabe in Abwesenheit des Mieters, dann wird eine Kopie des Empfangsberichts bei der Maschine hinterlassen. Der Mieter muss die Maschine auf Grundlage dieses Berichts überprüfen und AQ-Rent b.v. eventuelle Abweichungen unverzüglich telefonisch und per E-Mail mitteilen. Schickt der Mieter den unterschriebenen Empfangsbericht nicht vor Beginn der Arbeiten zurück, dann erklärt er damit automatisch seine Anerkennung der korrekten Übergabe und des korrekten Zustands der Maschine sowie seine Einverständnis mit dem Inhalt des Empfangsberichts.

 

Artikel 5. Nutzung

5.A         Sobald die Maschine dem Mieter zur Verfügung gestellt wurde, ist er für die gemieteten Maschinen voll verantwortlich und haftbar, und ihre Nutzung erfolgt auf seine Kosten und Gefahr. Der Mieter ist verpflichtet, seiner Sorgfaltspflicht gegenüber der Maschine nachzukommen und sie angemessen zu schützen.

5.B         Der Mieter muss die Maschine in fachgerechter Weise benutzen und darf sie nur für den Zweck verwenden, für den sie hergestellt wurde. Wenn mit der Nutzung durch den Mieter bestimmte Risiken verbunden sind, ist der Mieter verpflichtet, AQ-Rent b.v. zu Beginn des Vertrages schriftlich darüber zu informieren.

5.C         Während der Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, alle anwendbaren Sicherheitsvorschriften und anderen behördlichen Bestimmungen zu beachten. Der Mieter stellt AQ-Rent b.v. von allen Schäden frei, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Vorschriften durch den Mieter ergeben. Der Mieter muss sich selbst um die für die Nutzung der Maschine erforderlichen Genehmigungen, Führerscheine usw. kümmern. Alle möglichen damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

5.D         Der Mieter ist nicht berechtigt:

a.            die Maschine an einen anderen Ort zu transportieren oder sie für eine andere Arbeit zu benutzen;

b.            Reparaturen an der Maschine durchzuführen oder Ersatzteile und/oder andere Änderungen an der Maschine anzubringen bzw. vorzunehmen, außer mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung von AQ-Rent b.v. und im Rahmen der Bestimmungen der Artikel 5.5 und 5.6;

c.             die Maschine unterzuvermieten, zu verpfänden, zu belasten oder in anderer Weise einem Dritten zur Verfügung zu stellen.

5.E          Der Mieter muss die Maschine mit Kraftstoff befüllen, gegebenenfalls die Batterien aufladen und die Maschine regelmäßig reinigen.

5.F          Der Mieter muss täglich:

a.            das korrekte Funktionieren der Maschine kontrollieren;

b.            den Stand des Schmieröls, des Kühlmittels, des Frostschutzmittels, der Batterieflüssigkeit, des Hydrauliköls, der Bremsflüssigkeit und anderer Flüssigkeiten kontrollieren und diese gegebenenfalls den Vorschriften entsprechend auffüllen;

c.             den guten Zustand und den Druck der Reifen kontrollieren und die Reifen, falls erforderlich, auf den vorgeschriebenen Druck aufpumpen;

d.            den Zustand der verschiedenen Flüssigkeitssysteme der Maschine, z. B. Schläuche und Anschlüsse, kontrollieren.

5.G         Im Falle eines Diebstahls der Maschine oder bei Feststellung eines Schadens, eines drohenden Schadens oder irgendeines Mangels an der Maschine ist der Mieter verpflichtet, AQ-Rent b.v. unverzüglich zu informieren. Im Falle eines Diebstahls ist der Mieter zudem verpflichtet, diesen unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Erleidet AQ-Rent b.v. durch die Nichteinhaltung dieser Mitteilungspflicht irgendeinen Schaden, dann ist der Mieter für diesen Schaden haftbar.

5.H         Auf Ersuchen von AQ-Rent b.v. ist der Mieter verpflichtet, die Maschine für eine Inspektion und/oder andere als die täglichen Wartungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Der Mieter erteilt AQ-Rent b.v. im Voraus die Erlaubnis, die Gebäude und Gelände des Mieters bzw. das Gebäude oder Gelände, in oder auf dem sich die Maschine befindet, zu betreten.

5.I           Wurde ein Vertrag mit mehreren Mietern geschlossen, dann haften alle Mieter gesamtschuldnerisch für die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen.

5.J          Der Mieter ist verpflichtet, AQ-Rent b.v. zu ermöglichen, (beleuchtete) Werbung, Firmenkennzeichen oder anderes an der Maschine anzubringen. Der Mieter ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung von AQ-Rent b.v. berechtigt, für die Dauer des Vertrags (beleuchtete) Werbung, Firmenkennzeichen oder anderes an der Maschine anzubringen; eventuell dadurch anfallende Werbekosten gehen zu Lasten des Mieters.

5.K         Alle während der Laufzeit des Vertrages anfallenden Gebrauchsabgaben gehen zu Lasten des Mieters.

 

Artikel 6. Vertragsende

6.A         Sofern nicht anders vereinbart, muss der Mieter die Maschine spätestens einen Werktag vor Vertragende oder so viel früher, wie der Mieter die Maschine zurückzugeben wünscht, bei AQ-Rent b.v. abmelden. Wenn der Mieter die Maschine erst am Tag der Abholung oder Rückgabe der Maschine abmeldet, ist AQ-Rent b.v. berechtigt, einen zusätzlichen Tag in Rechnung zu stellen. Der Vertrag endet erst, wenn AQ-Rent b.v. die Maschine abgeholt hat oder wenn der Mieter die Maschine zur Niederlassung von AQ-Rent b.v. zurückgebracht und AQ-Rent b.v. übergeben hat.

6.B         Der Mieter muss den Ort, an dem AQ-Rent b.v. die Maschine abholen soll, deutlich beschreiben und die Maschine transportfertig bereitstellen. Der Mieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dieser Ort für das betreffende Transportmittel gut zugänglich ist. Wenn die Maschine wegen unzureichender Zugänglichkeit dieses Ortes nicht abgeholt werden kann, ist AQ-Rent b.v. berechtigt, dem Mieter die vergebliche Fahrt und die verlorene Miete in Rechnung zu stellen.

6.C         Der Mieter muss die Maschine sauber, mit geladener Batterie und/oder vollem Kraftstofftank zurückgeben. Bei Beendigung des Vertrags findet eine Inspektion statt, und AQ-Rent b.v. erstellt einen Inspektionsbericht, von dem der Mieter bei Differenzen in Bezug auf den Zustand der Maschine bei der Übergabe eine Kopie erhält. Wenn der Mieter diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Maschine in anderer Weise nicht in Ordnung ist, gehen die von AQ-Rent b.v. zusätzlich aufzuwendenden Kosten zu Lasten des Mieters.

6.D         Wenn es AQ-Rent b.v. nicht möglich ist, die Maschine sofort abzuholen, muss der Mieter dafür sorgen, dass die Maschine über einen angemessenen Zeitraum am Abholungsort stehen bleiben kann. Eventuell damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Beides hat keinen Einfluss auf den Mietpreis.

6.E          Die Artikel 6.B, 6.C und 6.D gelten nur, wenn der Mieter und AQ-Rent vereinbart haben, dass AQ-Rent den Transport übernimmt.

 

Artikel 7. Pflichten von AQ-Rent b.v.

7.A         Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 10 garantiert AQ-Rent b.v. dem Mieter die Tauglichkeit und gute Qualität der von AQ-Rent b.v. vermieteten Maschine. Wenn AQ-Rent b.v. die Maschine von einem Dritten gemietet hat, geht diese Garantie niemals über die Garantieverpflichtung dieses Dritten gegenüber AQ-Rent b.v. und die maximale Höhe des Regressanspruchs gegenüber diesem Dritten hinaus.

7.B         Falls gewünscht, berät AQ-Rent b.v. den Mieter über die zu mietende Maschine. Die Beratung des Mieters durch AQ-Rent b.v. findet nach bestem Wissen und Gewissen statt. AQ-Rent b.v. haftet nicht für die Folgen der gegebenen Ratschläge.

7.C         Informiert der Mieter AQ-Rent b.v. über einen festgestellten Defekt oder Schaden an der Maschine, dann muss sich AQ-Rent b.v. unverzüglich um die Behebung dieses Defekts oder Schadens kümmern. Diese Regelung gilt nicht im Fall einer nicht sorgfältigen oder unsachgemäßen Nutzung, von Vorsatz und/oder Fahrlässigkeit des Mieters. Artikel 3.2 ist anwendbar.

 

Artikel 8. Auflösung

8.A         AQ-Rent b.v. ist berechtigt, den Vertrag ohne vorherige Inverzugsetzung durch eine schriftliche Mitteilung an den Mieter aufzulösen, wenn der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt.

a.            Eröffnung des Konkurses oder Zahlungsaufschub des Mieters

b.            Beschlagnahme der Maschine durch Dritte

c.             Umstände auf Seiten des Mieters, die eine erhebliche Erhöhung des Risikos für AQ-Rent b.v. mit sich bringen und/oder die normale Vertragserfüllung behindern können

8.B         Im Falle höherer Gewalt ist AQ-Rent b.v. berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliches Eingreifen ganz oder teilweise aufzulösen oder die Umsetzung des Vertrags auszusetzen, ohne dass AQ-Rent b.v. in irgendeiner Form zu Schadenersatz verpflichtet ist.

 

Artikel 9. Bezahlung

Der Mietpreis wird dem Mieter nach Wahl von AQ-Rent b.v. pro Woche oder pro Monat in Rechnung gestellt. Alle Zahlungen, die aufgrund dieser AMB an AQ-Rent b.v. zu leisten sind, müssen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jegliche Aufrechnung, aus welchem Grund auch immer, durch Gutschrift auf das auf der Rechnung angegebene Konto und in der Währung, in der die Rechnung gestellt wurde, erfolgen.

 

Artikel 10. Haftung und Versicherung

10.A       AQ-Rent b.v. haftet, außer in dem Umfang, in dem das Gesetz AQ-Rent b.v. zwingend zu Schadenersatz verpflichtet, und in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens AQ-Rent b.v, nicht für:

a.            Schäden aufgrund einer verspäteten Übergabe und/oder der Vermietung einer untauglichen Maschine oder anderer Handlungen;

b.            Schäden, die durch Vorsatz, Verschulden oder Fahrlässigkeit von Personen verursacht werden, deren Dienste AQ-Rent b.v. bei der Umsetzung des Vertrags in Anspruch nimmt, unabhängig davon, bei wem diese Personen beschäftigt sind;

c.             Schäden, die durch die von AQ-Rent b.v. verwendeten Hilfs- und Transportmittel verursacht werden. In den Fällen, in denen AQ-Rent b.v. haftbar ist, ist diese Haftung auf den Betrag begrenzt, der durch die von AQ-Rent b.v. abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, oder auf den Betrag, für den AQ-Rent b.v. aufgrund der in der Branche geltenden Normen vernünftigerweise hätte versichert sein müssen.

10.B       Während des Zeitraums, in dem sich die Maschine in der Verfügungsgewalt des Mieters befindet, haftet der Mieter gegenüber AQ-Rent b.v. für alle Schäden an der Maschine, unabhängig davon, ob diese Schäden durch eine Versicherung gedeckt sind. Unter Schäden sind auch Verlust, Unterschlagung, Veräußerung, Diebstahl und Gesamtverlust zu verstehen.

10.C       Der Mieter haftet für alle Schäden, die während des Zeitraums, in dem die Maschine in seiner Verfügungsgewalt befindet, durch die Maschine oder durch die Nutzung der Maschine verursacht werden, unabhängig davon, ob diese Schäden durch eine Versicherung gedeckt sind.

10.D       Der Mieter stellt AQ-Rent b.v. für die Dauer des Vertrages von allen Ansprüchen Dritter auf Entschädigung im Zusammenhang mit der Nutzung der Maschine frei.

10.E       Der Mieter ist verpflichtet, für den Zeitraum, in dem sich die Maschine im Besitz des Mieters befindet, eine Vollkaskoversicherung für die Maschine abzuschließen, und zwar auf Grundlage des Anschaffungswertes der Maschine und mit AQ-Rent b.v. als Mitversichertem.

10.F       Auf Ersuchen des Mieters sorgt AQ-Rent b.v. für die Kaskoversicherung gemäß den Versicherungsbedingungen, die bei AQ-Rent b.v. zur Einsicht zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird dem Mieter die vom ihm geschuldete Prämie zuzüglich der verbundenen Kosten zusammen mit dem Mietpreis in Rechnung gestellt.

10.G      AQ-Rent b.v. sorgt für die Versicherung gemäß dem niederländischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (Wet aansprakelijkheidsverzekering motorrijtuigen, WAM). Die entsprechenden Versicherungsbedingungen können bei AQ-Rent b.v. eingesehen werden. Die Prämie, die AQ-Rent b.v. aufgrund des WAM für die Maschine zu zahlen hat, ist im Mietpreis enthalten.

10.H       Für jedes Ereignis, das durch eine der oben genannten Versicherungen gedeckt wird, schuldet der Mieter AQ-Rent b.v. einen Selbstbeteiligungsbetrag. Die Höhe der Selbstbeteiligung liegt bei € 5500,-.

10.I        Bei Verlust oder Beschädigung der Maschine ist der entsprechende Schadenersatz an AQ-Rent b.v. auszuzahlen. Der Mieter ist verpflichtet, seine Versicherer über diese Verpflichtung zu informieren und AQ-Rent b.v. die Namen und Adressen seiner Versicherer mitzuteilen. AQ-Rent b.v. ist berechtigt, diese Versicherer zu informieren, dass Versicherungsleistungen für die Maschine, die Eigentum von AQ-Rent b.v. ist, an AQ-Rent b.v. auszuzahlen sind.

10.J        Bei Verlust oder Beschädigung der im Fahrzeug vorhandenen Zulassungsbescheinigungen muss der entsprechende Schadenersatz an AQ-Rent b.v. ausgezahlt werden. Alle Kosten werden auf den Mieter umgelegt.

 

Artikel 11. Drittbegünstigtenklausel

11.A       Der Mieter erklärt, dass er sich des Umstands bewusst und im erforderlichen Umfang damit einverstanden ist, dass – als Sicherheit für die Zahlung aller Forderungen, die ein Dritter gegenüber dem Mieter hat oder haben könnte – das Eigentum an dem Objekt bei diesem Dritten liegen (oder auf ihn übergehen) kann oder dass das Objekt und/oder die Rechte und Ansprüche aus diesem Mietvertrag an diesen Dritten verpfändet sein (oder werden) können.

11.B       Ungeachtet des Bestehens des vorliegenden Mietvertrages muss der Mieter das Objekt auf erste Anforderung an den Dritten herausgeben, ohne dass er irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann, wenn und sobald der Dritte die Herausgabe des Objekts wegen der Nichterfüllung der Verpflichtungen des Vermieters gegenüber dem Dritten verlangt. Als Folge dieser Einforderung wird der vorliegende Mietvertrag von Rechts wegen mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Die oben dargestellte Herausgabe muss beim Dritten oder an einem von diesem benannten Ort erfolgen.

11.C       Die Parteien schließen die Anwendbarkeit der Paragraphen 226 und 227 des Siebten Buchs des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek) vollständig aus.

11.D       Die in den Absätzen a bis c beschriebene Drittbegünstigtenklausel kann weder vom Mieter noch vom Vermieter widerrufen werden. 

 

Artikel 12. Mietvertrag

Wenn der Mieter keine unterzeichnete Kopie des Vertrags an AQ-Rent zurückgibt, stimmt der Mieter den AMB dadurch stillschweigend zu.

 

Artikel 13. Beweislast

Hinsichtlich des finanziellen Umfangs der gegenseitigen Verpflichtungen aus den mit AQ-Rent b.v. geschlossenen Verträgen sind, vorbehaltlich des Gegenbeweises mit allen Mitteln, die administrativen Daten von AQ-Rent b.v. entscheidend.

 

Artikel 14. Anwendbares Recht

Alle Verträge oder daraus resultierende Vereinbarungen von AQ-Rent b.v. mit dem Mieter sowie diese AMB unterliegen dem niederländischen Recht.

 

Artikel 15. Zuständiges Gericht

Über Streitigkeiten, die sich aus den zwischen AQ-Rent b.v. und dem Mieter geschlossenen Verträgen ergeben, kann allein das zuständige Gericht in Alkmaar entscheiden, es sei denn, AQ-Rent b.v. zieht es vor, das zuständige Gericht am Wohnsitz des Mieters zu wählen.

 

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen AQ-Rent b.v.

Allgemeine Mietbedingungen

 

Für alle unsere Angebote, Aufträge und Vereinbarungen gelten die am 13.11.2017 unter Nr. 28/2017 beim Bezirksgericht hinterlegten allgemeinen Mietbedingungen von AQ-Rent b.v.

 

Sie können die allgemeinen Mietbedingungen von AQ-Rent b.v. auch unter dem folgenden Link herunterladen:

 

Allgemeine Mietbedingungen von AQ-Rent b.v. (PDF)

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